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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.05.2002
Aktenzeichen: 10 W 49/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 25 Abs. 4
Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert an dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung eines Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel, mit der Maßgabe dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 10 W 49/02

in Sachen

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und den Richter am Landgericht Dr. Koch

am 11. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. Oktober 2001 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.1.2002 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 166.750,-- DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Antragsteller wendet sich gegen die in einem selbständigen Beweisverfahren getroffene Festsetzung des Gegenstandswerts.

Der Antragsteller hat im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Beweiserhebung zu Art, Umfang, Ursache von Setzungsschäden und Kosten der Mängelbeseitigung beantragt und den vorläufigen Streitwert mit 50.000,-- DM beziffert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2001 den Gegenstandswert auf 250.000,-- DM festgesetzt. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Streitwerts auf 125.000,-- DM. Der Beschwerde ist nicht abgeholfen worden.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (§ 3 ZPO). Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung eines Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (OLG Koblenz - 1 W 607/97 - JurBüro 1998, 267; - 14 W 232/92 - MDR 1993, 287; - 5 W 503/92 - Zöller/Herget, ZPO Kom., 21. Aufl. § 3 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.). Der Antragsteller wendet sich zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts. Behauptet der Antragsteller das Vorliegen bestimmter Mängel, mit der Maßgabe dass der Sachverständige die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbehebung nennen und den erforderlichen Kostenaufwand bestimmen möge, so richtet sich der Gegenstandswert nach dem Umfang der behaupteten Mängel und dem zur Beseitigung derselben erforderlichen Kostenaufwand.

Das Landgericht hat entsprechend der Anregung des Antragsgegners zu 2) (GA 431) gestützt auf das Gutachten Prof. Dr. K (GA 279) den Gegenstandswert auf 250.000,-- DM festgesetzt. Diese Festsetzung greift der Antragsteller teilweise zu Recht an. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass die Kosten einer fachgerechten Mängelbeseitigung sich auf netto 100.000,-- DM bis 150.000,-- DM zzgl. Nebenkosten für Planung und für die Bauleitung in Höhe von 15 % der vorgenannten Kosten belaufen. Ferner erwähnt der Sachverständige nicht bezifferte Kosten für eine temporäre Umnutzung der Gebäude. Ausgehend von diesen Feststellungen setzt sich der Gegenstandswert wie folgt zusammen: Kosten der Mängelbeseitigung Mittelwert 125.000,-- DM netto, anteilige Nebenkosten von 15 %, d.h. netto 18.750,-- DM zzgl. 16 % MWSt. von 23.000,-- DM, mithin insgesamt 166.750,-- DM. Kosten für eine temporäre Umnutzung, die nicht näher beziffert und dargelegt sind, bleiben außer Ansatz. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Nebenkosten für Planung und Bauleitung sowie die anfallende Mehrwertsteuer außer Ansatz lässt.

Auf die Beschwerde war der vom Landgericht festgesetzte Gegenstandswert entsprechend abzuändern.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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